Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker

 

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, arbeitet meist gezielt auf eine gerechte und zügige Aufteilung des Nachlasses, den Schutz des Vermögens, die Erhaltung des Familienfriedens und die finanzielle Absicherung der Familienmitglieder hin. Doch auch bei einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es Streit unter den Miterben geben oder der Erbe weigert sich, angeordnete Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Ein Erblasser kann jedoch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt.

Die Finanzkanzlei übernimmt im Sinne des Erblassers bei Erbengemeinschaften die Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung.

 


 

Wozu dient eine Testamentsvollstreckung?

 

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen:

  • Er möchte eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses
  • Schutz des Vermögens
  • Erhaltung des Familienfriedens
  • und finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder. 

Diese Ziele des Erblassers lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen also einige gute Gründe:

  • Arbeitsentlastung für die Erben
  • Friedensstiftung
  • Durchsetzung des Erblasserwillens
  • Minderjährigenschutz
  • Schutz Behinderter
  • Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern (§ 2214 BGB)
     
     
     

 

Wie kann eine Testamentsvollstreckung den Erben arbeitsmäßig entlasten?

 

Niemand sollte die Nachlassabwicklung unterschätzen. Die Aufgabe ist keineswegs einfach und umfasst viele Schritte. Zahlreiche Dinge sind zu veranlassen und zu beachten:

  • Sicherung des Nachlasses
  • Wohnungsauflösung
  • Sichtung aller Unterlagen
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB)
  • Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen
  • Einziehung fälliger Forderungen
  • Bezahlung von Rechnungen
  • Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen (§ 2303 BGB)
  • notwendige Kündigungen
  • Konten- und Grundstücksumschreibungen
  • Unterbringung von Haustieren
  • Überwachung aller Fristen
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.

Expertentipp der Finanzkanzlei: Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheiten oft nicht selbst erledigen: Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meist keine Zeit für Behördengänge. Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwachsene im Alters- oder Krankheitsfall. Weit entfernt, z.B. im Ausland wohnende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu übernehmen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten und unterstützen können.
 
 
 

 

Warum kann durch eine Testamentsvollstreckung der Erblasserwillen effektiv durchgesetzt werden?

 

Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Sie kümmern sich gemäß § 2303 BGB darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden.

Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.

 
 
 

 

Wie können Minderjährige durch eine Testamentsvollstreckung geschützt werden?

 

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen.

Um das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Die Person, die mit dieser Aufgabe beauftragt ist, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

 
 
 

 

Wie kann der Schutz Behinderter durch eine Testamentsvollstreckung verbessert werden?

 

Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der „sozialhilferechtliche Rückgriff“. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig die Liquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann gemäß § 2214 BGB vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers geschützt ist.

 
 
 

 

Warum kann der Erbe durch eine Testamentsvollstreckung  vor seinen eigenen Gläubigern geschützt werden?

 

Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass vor den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung anordnen und einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Nachlass, der einer Testamentsvollstreckung unterliegt, ist gemäß § 2214 BGB vor den Eigengläubigern des Erben geschützt.

 
 
 

 

Welche Arten einer Testamentsvollstreckung können angeordnet werden?

 

  • Die Anordnung einer „Abwicklungstestamentsvollstreckung“ gemäß § 2303 BGB ist sinnvoll, wenn der Testierende nur eine gesicherte, gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen will. Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird; Weisungen kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen. Der Erbe verliert durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Das bezieht sich auch auf die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundstück durch Umschreiben des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen. Damit ist das Grundbuch für den Erben gesperrt.
  • Möchte der Erblasser seinen Nachkommen zwar die Erträge der Erbschaft zukommen lassen, ihnen aber vorübergehend oder auf Dauer die Verfügungsbefugnis entziehen, empfiehlt sich die Anordnung einer „Verwaltungstestamentsvollstreckung“ gemäß       § 2209 BGB. Damit kann man z.B. den Lebensunterhalt für Personen sichern, die aufgrund von Minderjährigkeit, Suchtabhängigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen wirtschaftlich zu verwalten.

 
 
 

 

Welche Anforderungen sind an die Person des Testamentsvollstreckers zu stellen?

 

  • Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der damit beauftragten Person. Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit.
  • Ein Angehöriger oder ein Miterbe als Testamentsvollstrecker – das birgt von Haus aus Zündstoff. Der Vorwurf, der Testamentsvollstrecker verhalte sich parteilich, kommt in diesen Fällen meist sehr schnell auf. Aufkommender Streit zwischen den Erben lässt sich dagegen durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden: Der Nachlass kann dann mit einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als Vermittler zwischen verfeindeten Erben abwickelt werden.
  • Ein juristischer Laie ist zudem in der Regel mit der umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung überfordert und für den Schaden, den er verursacht, gemäß  § 2219 BGB in vollem Umfang verantwortlich.

 
 
 

 

Warum sollte man einen Testamentsvollstrecker und gleichzeitig eine Ersatzperson bestimmen?

 

Hat der Erblasser zwar Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keine Person benannt, bestimmt das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB einen außenstehenden Dritten als Testamentsvollstrecker, den weder der Erblasser noch die Erben kennen und deshalb nicht immer vertrauen.

Es ist deshalb sinnvoll, nicht nur einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, sondern auch einen „Ersatz“-Testamentsvollstrecker. Für den Fall, dass die an erster Stelle als Testamentsvollstrecker eingesetzte Person das Amt nicht antreten kann oder will, ist sichergestellt, dass eine andere Vertrauensperson des Erblassers den letzten Willen des Verstorbenen erfüllt.

 
 
 
Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

 

  • Damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können, muss der Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 BGB unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen.
  • Während seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist er den Erben gemäß § 2218 BGB auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig.
  • Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gemäß § 2205 Satz 1 BGB gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren.
  • Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 Satz 3 BGB nicht vornehmen, es sei denn, es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen.
  • Der Testamentsvollstrecker darf gemäß § 181 BGB auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, also keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben.
  • Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zu, so haftet er hierfür gemäß § 2219 BGB mit seinem Privatvermögen.
  • Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis, damit dieser sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann.

 
 
 

 

Kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangen?

 

Der Testamentsvollstrecker erhält gemäß § 2221 BGB eine „angemessene“ Vergütung. Wie hoch diese ist, hat der Gesetzgeber aber nicht geregelt. Der Erblasser sollte deshalb im Testament genau festlegen, welche Vergütung ihm für seine Tätigkeit zusteht. Nur so lässt sich Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits vermeiden. Der Deutsche Notarverein (www.dnotv.de) empfiehlt z. B. folgende Vergütungsregelung, auf die im Testament Bezug genommen werden kann:

Vergütungsgrundbetrag
bis Euro 250.000,- 4% des Nachlasses
bis Euro 500.000,- 3% des Nachlasses
bis Euro 2.500.000,- 2,5% des Nachlasses
bis Euro 5.000.000,- 2% des Nachlasses
über Euro 5.000.000,- 1,5% des Nachlasses

Expertentipp der Finanzkanzlei: Wenn man bedenkt, dass Erbprozesse häufig mehr als 10% des Nachlasses verschlingen, sind die Kosten einer Testamentsvollstreckung verhältnismäßig gering.

 
 
 

 

Wichtige Gesetze zur Testamentsvollstreckung

 

§ 2197 BGB ‑ Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

 

§ 2198 BGB ‑ Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

 

§ 2199 BGB ‑ Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

 

§ 2200 BGB ‑ Ernennung durch das Nachlassgericht

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

 

§ 2202 BGB ‑ Annahme und Ablehnung des Amts

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

 

§ 2203 BGB ‑ Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

 

§ 2204 BGB ‑ Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

 

§ 2205 BGB ‑ Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

 

§ 2206 BGB ‑ Eingehung von Verbindlichkeiten

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

 

§ 2207 BGB ‑ Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

 

§ 2208 BGB ‑ Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

 

§ 2209 BGB ‑ Dauervollstreckung

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

 

§ 2210 BGB ‑ Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 2211 BGB ‑ Verfügungsbeschränkung des Erben

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 

§ 2212 BGB ‑ Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

 

§ 2213 BGB ‑ Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.

(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.

 

§ 2214 BGB ‑ Gläubiger des Erben

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

 

§ 2215 BGB ‑ Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

 

§ 2216 BGB ‑ Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

 

§ 2217 BGB ‑ Überlassung von Nachlassgegenständen

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

 

§ 2218 BGB ‑ Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

 

§ 2219 BGB ‑ Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

 

§ 2220 BGB ‑ Zwingendes Recht

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

 

§ 2221 BGB ‑ Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

 

§ 2222 BGB ‑ Nacherbenvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

 

§ 2223 BGB ‑ Vermächtnisvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

 

§ 2224 BGB ‑ Mehrere Testamentsvollstrecker

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.

(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

 

§ 2225 BGB ‑ Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

 

§ 2226 BGB ‑ Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 2227 BGB ‑ Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

 

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Broschüre des Bundesministeriums für Justiz
Erben_Vererben.pdf
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