Betreuung und Vorsorgevollmacht
Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind.
Diese Situation kann nicht nur aufgrund einer Krankheit eintreten, sondern zum Beispiel auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin erforderlich sein.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.
Um eventuellen Zweifeln hinsichtlich der Echtheit und Wirksamkeit der Vollmacht zu begegnen, können Sie die Vollmacht notariell beurkunden lassen. Mit einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift wird deren Echtheit bestätigt. Hierzu ist auch die Betreuungsbehörde befugt.
Sorgen Sie stets dafür, dass die Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Sie können die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Hinweise und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister finden Sie unter www.vorsorgeregister.de. Dort können Sie die Registrierung auch direkt online durchführen.
Wichtiger Hinweis:
Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht zur Vornahme von Bankgeschäften besonders streng. Sie wollen sich und ihre Kunden vor einem missbräuchlichen Zugriff auf das
Kontoguthaben schützen. Bei der Vorlage einer einfachschriftlichen Vollmacht ist nicht ersichtlich, ob die Unterschrift echt ist und der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. Wir empfehlen daher, zur Erteilung einer
Konto-/Depotvollmacht die Bank /Sparkasse in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich aufzusuchen.
Betreuung und Betreuungsverfügung
Haben Sie keine wirksame Vollmacht erteilt und es tritt der Fall ein, dass Sie Ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer
oder eine rechtliche Betreuerin. Das Gericht prüft nicht nur allgemein, ob eine Betreuung angeordnet werden muss. Es muss auch im Einzelfall feststellen, für welche Aufgabenbereiche konkret eine
Betreuungsbedürftigkeit besteht. Die rechtliche Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, in denen Ihre Angelegenheiten nicht durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter
bestellt wird, ebenso gut wie durch einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin besorgt werden können.
Im Alltag wird das Wort „Betreuung“ oft falsch verstanden und mit einer sozialen Betreuung verwechselt. Viele Menschen gehen davon aus, dass es sich bei der rechtlichen Betreuung um eine
praktische und persönliche Hilfestellung zur Bewältigung des Alltags handelt. Der rechtliche Betreuer hat aber die Angelegenheiten des bzw. der Betroffenen rechtlich zu besorgen. Dem betreuten Menschen soll so die weitere Teilhabe und Teilnahme am öffentlichen Leben und am Rechtsverkehr
ermöglicht werden. Er soll im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können. Der Betreuer oder die Betreuerin haben dazu beizutragen, dass
Möglichkeiten der Rehabilitation genutzt werden, welche in geeigneten Fällen die Betreuung erübrigen können.
Der Betreuer oder die Betreuerin haben den Wünschen der betreuten Person soweit wie möglich zu entsprechen. Es darf nicht einfach über ihren Kopf hinweg entschieden werden. Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer oder die Betreuerin grundsätzlich vorher mit ihr zu besprechen.
Das Betreuungsgericht bestellt vorrangig einen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer bzw. eine geeignete ehrenamtliche Betreuerin. Dabei ist auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der Betroffenen sowie auf die Gefahr eines Interessenkonfliktes Rücksicht zu nehmen. Stehen ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer oder eine geeignete ehrenamtliche Betreuerin nicht zur Verfügung, so wird ein geeigneter Berufsbetreuer bzw. eine geeignete Berufsbetreuerin bestellt.
Auch im Hinblick auf die Betreuerauswahl können Sie vorsorgen:
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.
Medizinische Vorsorge/Patientenverfügung
Es kann auch der Fall auftreten, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden. Auch hier können Sie im Wege der Vorsorge Bestimmungen für spätere ärztliche Behandlungen treffen und so Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen.
Zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sie können sich zu den Festlegungen in der Patientenverfügung von einem Arzt beraten lassen. Dieser kann Ihnen auch attestieren, dass Sie bei Abgabe der Erklärung einwilligungsfähig sind. Eine solche Bestätigung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung.
Broschüren und Formulare des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: